Satzung

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1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1   Der Verein führt den Namen: Netzwerk Spiel & Kultur. Playing Arts e.V.

1.2   Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

1.3   Der Verein hat seinen Sitz in Gelnhausen.

1.4   Der Gerichtsstand ist Gelnhausen.

1.5   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2 Zweck und Aufgabe

2.1   Ziel des Vereins ist die Förderung von kultureller Bildung durch Spiel und andere Künste.

2.2   Der Verein fördert Projekte, Maßnahmen und Bildungsprogramme der (Jugend-)Kulturarbeit im weiten Feld von Spiel, Playing Arts und anderen Künsten.

2.3   Der Verein unterstützt die Theoriebildung in den Fragen von Spiel und Bildung, fördert praktische Versuche sowie die Reflexion von Theorie und Praxis.

2.4   Der Verein sucht die Zusammenarbeit mit Einrichtungen und Vereinigungen kultureller Bildung.

3 Gemeinnützigkeit

3.1   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

3.2   Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.3   Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Ziele verwendet werden.

3.4   Die Mitglieder des Vereins erhalten, in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

3.5   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden; zulässig ist jedoch die Vergütung nachgewiesener Aufwendungen, die zur Erreichung des Vereinszweckes geleistet wurden.

4 Mitgliedschaft und Beiträge

4.1     Mitglieder des Vereins können volljährige Einzelpersonen und juristische Personen sein, die die Ziele und Aufgaben des Vereins bejahen und ihre Aufnahme schriftlich beantragen.

4.2     Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft:

4.2.1  Alle Mitglieder sind verpflichtet, das Ansehen des Vereins zu wahren, seine Ziele zu fördern, seine Statuten anzuerkennen und sich an den notwendigen Aufgaben zu beteiligen.

4.2.2  Die Mitgliedschaft berechtigt zur Stellung von Anträgen und zur Abstimmung in der Mitgliederversammlung.

4.2.3  Mitglieder sind wählbar.

4.3     Juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine werden durch eine*n Delegierte*n in der Mitgliederversammlung vertreten.

4.4     Die Mitgliedschaft beginnt nach der schriftlichen Bestätigung durch den Vorstand und der Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages.

4.5     Beendigung der Mitgliedschaft:

4.5.1  Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

4.5.2  Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. In jedem Fall ist dem Mitglied Gelegenheit zur Anhörung in der Mitgliederversammlung zu geben.

4.5.3  Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod.

4.6     Beiträge: Die Höhe des jeweiligen Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

5 Organe des Vereins

5.1     Mitgliederversammlung

5.2     Geschäftsführender Vorstand

6 Die Mitgliederversammlung

6.1     Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr als Präsenz-Versammlung, als Online-Versammlung (passwortgeschützte Online-Video-Konferenz) oder als Hybrid-Versammlung (als gemischte Präsenz- und passwortgeschützte Online-Versammlung) statt. Zu dieser ist schriftlich, unter der Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen, einzuladen.

6.2     Eine weitere Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden. Sie muss auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder innerhalb von vier Wochen einberufen werden.

6.3     Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins. Alle Mitglieder haben das Rede- und Antragsrecht. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Abwesende Mitglieder können von ihrem Stimmrecht durch sichere Online-Abstimmungs- und Online-Wahlformen Gebrauch machen.

6.4     Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß und unter Angabe der Tagesordnung einberufen wurde. Beschlüsse werden, soweit nicht anders bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit gefasst.

6.5     Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins und der Ausschluss eines Mitgliedes bedürfen der Zweidrittelmehrheit aller anwesenden Mitglieder.

6.6     Die Ergebnisse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten, das von der*dem Vorsitzenden und der Protokoll führenden Person zu unterzeichnen sind.

6.7     Aufgaben der Mitgliederversammlung:

– Sie wählt aus ihrer Mitte den geschäftsführenden Vorstand.

– Sie nimmt den Jahresbericht entgegen.

– Sie genehmigt den Rechnungsabschluss.

– Sie beschließt über die Höhe der Mitgliedsbeiträge.

– Sie wählt eine*n Kassenprüfer*in.

– Sie erteilt die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes.

– Sie berät und beschließt den Haushaltsplan.

– Sie berät und beschließt die Gesamtkonzeption des Vereins.

– Sie beschließt die Auflösung des Vereins.

7 Der geschäftsführende Vorstand

7.1     Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

– Der*dem Vorsitzenden.

– Der*dem stellvertretenden Vorsitzenden, die*der zugleich Schriftführer*in ist.

– Der*dem Schatzmeister*in.

Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam.

7.2     Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung übertragen sind.

7.3     Der geschäftsführende Vorstand wird von den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung oder durch sichere Online-Wahlformen auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Amtszeit des geschäftsführenden Vorstands verlängert sich bis zur Wahl eines neuen geschäftsführenden Vorstands.

7.4     Über die Besetzung jeder einzelnen Vorstandsposition ist jeweils einzeln abzustimmen.

7.5     Über die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen.

8 Finanzen

Die Finanzierung des Vereins erfolgt

– durch Mitgliedsbeiträge

– durch Spenden

– durch Zuschüsse und sonstige Einnahmen

9 Änderung des Zwecks und Auflösung des Vereins

9.1     Eine Änderung des Zwecks und der Aufgaben des Vereins darf nur im Rahmen von gemeinnützigen Zwecken im Sinne der geltenden Steuergesetze erfolgen.

9.2     Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an einen von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Verein oder eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Körperschaft. Dieser Verein oder diese Körperschaft hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des ursprünglichen Vereinszweckes zu verwenden.

9.3     Der Beschluss über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

Diese Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft Spiel in der evang. Jugend e.V. – AGS am 31. Oktober 2004 beschlossen. 

Zuletzt geändert in der Mitgliederversammlung am 24. Oktober 2020.